Design und UX

Barrierefreiheit der Website nach dem European Accessibility Act: Was gilt, wo Websites scheitern und wie Sie Fehler beheben

JuroJuro · 28.09.2026 · 12 Min. Lesezeit

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die europäischen Regeln zur Barrierefreiheit auch für Onlineshops und andere Online-Dienstleistungen für Verbraucher. Wir erklären, was die Richtlinie und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Barrierefreiheit der Website verlangen, welcher technische Standard angewendet wird, wo Websites am häufigsten scheitern und wie Sie Fehler an der Quelle beheben statt Seite für Seite.

Seit dem 28. Juni 2025 müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften anwenden, mit denen sie den European Accessibility Act (EAA) umgesetzt haben, also die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Für Unternehmen, die online an Verbraucher verkaufen und keine Kleinstunternehmen sind, ist die Barrierefreiheit der Website damit in der Regel zu einer gesetzlichen Pflicht geworden, über die eine Behörde wacht und deren Verletzung sanktioniert werden kann.

Die Rechtslage wurde für diesen Artikel mit Stand 16. September 2026 geprüft. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die Situation Ihres Unternehmens sollte eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.

Was sich am 28. Juni 2025 geändert hat

Nach Artikel 31 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften bis zum 28. Juni 2022 erlassen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Für Unternehmenswebsites ist Artikel 3 Nummer 30 maßgeblich: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und mobile Dienste auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Entscheidend ist also, ob eine Website oder App dem Abschluss eines Vertrags mit Verbrauchern im Fernabsatz dient, und nicht, ob sich das Unternehmen als Technologieunternehmen versteht.

Wen die Pflichten betreffen und welche Ausnahmen gelten

Die Richtlinie erfasst ausgewählte Produkte, etwa Computer, Zahlungsterminals oder Geldautomaten, sowie Verbraucherdienstleistungen wie elektronische Kommunikation, Elemente der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Dienstleistung, die ausschließlich an Unternehmen verkauft wird, fällt in der Regel nicht darunter. Bei gemischtem Vertrieb an Unternehmen und Verbraucher ist der Einzelfall zu prüfen.

Kleinstunternehmen. Bieten sie Dienstleistungen an, sind sie sowohl nach der Richtlinie als auch nach dem deutschen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ausgenommen. Nach Artikel 3 Nummer 23 der Richtlinie beschäftigt ein Kleinstunternehmen weniger als 10 Personen, und sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme beträgt höchstens 2 Millionen Euro. Die Richtlinie verweist auf die Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen und verlangt, deren Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen, statt sie zu umgehen. Auch die wortgleiche Definition im BFSG geht laut Gesetzesbegründung auf diese Empfehlung zurück. Den Status als Kleinstunternehmen sollten Sie daher prüfen, nicht einfach voraussetzen.

Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung. Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung erfordert und nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Die Kriterien für die Belastung, etwa das Verhältnis der Nettokosten für die Einhaltung der Anforderungen zum Nettoumsatz, legt Anlage 4 des BFSG fest. Die Beurteilung ist zu dokumentieren und fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufzubewahren, und wer sich auf die Ausnahme beruft, muss die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber unterrichten.

Übergangsregeln. Nach dem BFSG dürfen Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, bis zum Ende ihrer Laufzeit unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Das Gesetz gilt außerdem nicht für aufgezeichnete zeitbasierte Medien (etwa Videos) und Dateiformate von Büroanwendungen (etwa PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, und auch nicht für Archive, deren Inhalte nach diesem Datum weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Richtlinie und BFSG: Was in Deutschland gilt

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unternehmen verpflichtet erst das nationale Gesetz. In Deutschland ist dies das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021, das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Mit Stand 16. September 2026 wurde es zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 geändert. Bei den Dienstleistungen gilt es für Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und die dafür bestimmte Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Letztere definiert das BFSG über den Begriff der digitalen Dienste nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, die Richtlinie dagegen über Dienstleistungen, die im Fernabsatz erbracht werden. Den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten regeln die Länder gesondert im Medienstaatsvertrag. Die Tragweite solcher begrifflichen Unterschiede sollten Sie mit Ihrer Rechtsberatung klären.

Die Marktüberwachung nach dem BFSG übernimmt die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, eine Anstalt des öffentlichen Rechts und gemeinsame Überwachungsstelle aller 16 Bundesländer. Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, muss der Anbieter die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Stellt die Behörde einen Verstoß fest, fordert sie den Anbieter zunächst auf, die Konformität innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. Bleibt auch eine zweite Frist unter Androhung der Untersagung ungenutzt, kann sie anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. Daneben können Geldbußen verhängt werden: bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung angeboten oder erbracht wird, die die Anforderungen nicht erfüllt, und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa wenn Informationen oder Auskünfte gegenüber der Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt werden. Der höhere Bußgeldrahmen gilt also für die nicht konforme Dienstleistung selbst.

Technischer Standard: EN 301 549 und WCAG

Weder die Richtlinie noch das BFSG erwähnen die WCAG, den internationalen Standard des Konsortiums W3C für die Barrierefreiheit von Webinhalten. Sie legen funktionale Anforderungen fest, die in Deutschland die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) konkretisiert: Websites müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Die letzte Eigenschaft bedeutet, dass auch assistive Technologien, die Menschen mit Behinderungen bei der Bedienung von Computer oder Smartphone unterstützen, die Website korrekt interpretieren können. Zu den Anforderungen gehören auch ausreichender Kontrast und eine alternative Darstellung nicht-textlicher Inhalte.

Prüfbare Kriterien liefert die europäische Norm EN 301 549. Für Websites übernimmt sie die Erfolgskriterien der WCAG auf den Stufen A und AA, was einer Konformität auf Stufe AA entspricht. Die strengste Stufe AAA ist in der Norm nur informativ. Nach dem BFSG wird bei einer Dienstleistung, die einer harmonisierten Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllt, soweit die Norm diese abdeckt. Man spricht von der Konformitätsvermutung.

Stand 16. September 2026: Die Version V4.1.1 der Norm ist im September 2026 als erste Fassung erschienen, die direkt für den EAA erarbeitet wurde, und übernimmt WCAG 2.2 statt 2.1. Die Konformitätsvermutung in Bezug auf die Richtlinie begründet sie jedoch erst, wenn ihre Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Bis dahin bleibt laut AccessibleEU, dem Zentrum der Europäischen Kommission für Barrierefreiheit, die Version V3.2.1 aus dem Jahr 2021 die Referenz. Sie basiert auf WCAG 2.1 Stufe AA und wurde ursprünglich für die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen erarbeitet. Eine Pflicht, die neue Version einzuhalten, gibt es bisher nicht.

Da Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, laut W3C auch WCAG 2.1 erfüllen, empfehlen wir, bei der Barrierefreiheit Ihrer Website direkt WCAG 2.2 Stufe AA anzustreben.

Wo Websites am häufigsten scheitern

Die Analyse WebAIM Million testet jedes Jahr automatisiert die Startseiten der populärsten Websites, insgesamt eine Million. In den Daten vom Februar 2026 wiesen 95,9 % der Startseiten erkannte WCAG-Fehler auf, und sechs Fehlertypen machten 96 % aller Befunde aus. Die Stichprobe stammt nicht speziell aus Deutschland, zeigt aber, wo Sie ansetzen sollten.

Kontrast. Einen zu geringen Textkontrast wiesen 83,9 % der Seiten auf. Das WCAG-Erfolgskriterium 1.4.3 der Stufe AA verlangt zwischen Text und Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, bei großem Text 3:1. Hellgraue Schrift mag elegant wirken, doch Menschen mit nachlassender Kontrastempfindlichkeit, die laut W3C typischerweise mit dem Älterwerden einhergeht, können sie nur schwer lesen.

Alternativtexte. Auf 53,1 % der Seiten fehlten Textbeschreibungen von Bildern. Ein Screenreader, also eine Software, die Inhalte vorliest oder in Brailleschrift ausgibt, liest bei einem Bild ohne Beschreibung den Dateinamen vor oder gar nichts. Ein Warenkorb-Symbol ohne Text ist für blinde Kundinnen und Kunden nur eine „Schaltfläche“.

Tastatur. Per Tastatur navigieren sowohl Menschen mit motorischen Einschränkungen als auch Personen, die einen Screenreader verwenden. Lässt sich der Bestellbutton nicht mit der Tabulatortaste erreichen, können sie die Bestellung nicht abschließen. Blendet das Design die Hervorhebung des aktiven Elements aus, sehen sie nicht, wo auf der Seite sie sich gerade befinden.

Formulare und Fehlermeldungen. Auf 51 % der Seiten fehlten Beschriftungen von Formularfeldern. Grauer Platzhaltertext im Feld ersetzt keine Beschriftung, denn er verschwindet, sobald man zu tippen beginnt. Einen nur rot markierten Fehler erkennt ein Mensch mit Farbsehschwäche womöglich nicht, und eine Meldung, die der Screenreader nicht ansagt, bedeutet eine nicht abgeschickte Bestellung ohne Erklärung.

Untertitel und PDFs. Ein Video ohne Untertitel sagt gehörlosen Menschen nichts, ebenso wenig allen, die es ohne Ton ansehen. Eine eingescannte Preisliste oder eingescannte AGB sind für den Screenreader ein Bild ohne Text. Für neue Dateien gilt die Ausnahme für ältere Inhalte nicht, und die allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, etwa in den AGB, muss in einem barrierefreien Format vorliegen.

Warum automatisierte Tests nicht ausreichen

Ein automatisiertes Tool prüft, was sich im Code messen lässt: das Kontrastverhältnis, vorhandene Alternativtexte, Feldbeschriftungen oder die fehlende Sprachauszeichnung der Seite, wegen der ein Screenreader deutschen Text mit englischer Aussprache vorlesen kann. Es erkennt nicht, ob eine Bildbeschreibung sinnvoll ist, ob die Reihenfolge beim Navigieren per Tastatur logisch ist, ob sich ein Pop-up schließen lässt und ob ein Kauf mit Screenreader abgeschlossen werden kann. Auch WebAIM weist darauf hin, dass automatisierte Tools nicht alle Fehler erkennen. Der Anteil vollständig WCAG-konformer Startseiten lag daher mit Sicherheit unter 4,1 %. Die zentralen Nutzerpfade sollten Sie manuell mit Tastatur und Screenreader durchgehen, idealerweise mit Menschen, die assistive Technologien täglich nutzen.

Das wirtschaftliche Argument ohne Übertreibung

Laut Eurostat gaben 2025 in der EU 24,2 % der Menschen ab 16 Jahren an, aus gesundheitlichen Gründen bei alltäglichen Tätigkeiten mäßig oder stark eingeschränkt zu sein, in der Slowakei 26,0 %. In der Altersgruppe ab 65 Jahren waren es 47,5 % in der EU und 58,4 % in der Slowakei. Nicht jede Einschränkung erschwert die Nutzung einer Website, doch eine Randgruppe ist das nicht. Zudem wächst laut W3C mit der Alterung der Bevölkerung die Zahl der Menschen mit Behinderungen.

Barrierefreiheit hilft laut W3C auch in alltäglichen Situationen: mit gebrochenem Arm, bei grellem Sonnenlicht, in lauter Umgebung oder bei langsamer Internetverbindung.

Die Europäische Kommission gibt an, dass gemeinsame Regeln die Kosten für Unternehmen senken und den grenzüberschreitenden Handel erleichtern sollen. Um wie viel Prozent Barrierefreiheit den Umsatz steigert, können wir nicht verlässlich belegen, deshalb versprechen wir keine solche Zahl. Wer wegen einer Barriere im Warenkorb nicht bestellt, kam aber womöglich über bezahlte Werbung. Wie sich ein solcher Verlust berechnen lässt, erläutern wir im Artikel Wenn Kunden Ihre Website nicht verstehen.

Vorgehen für Unternehmen: von der Bestandsaufnahme bis zur laufenden Kontrolle

  1. Bestandsaufnahme. Erfassen Sie alle Kontaktpunkte mit Verbrauchern: Website, Onlineshop, App, Formulare, PDFs, Videos und auch Komponenten von Drittanbietern, etwa das Payment-Gateway oder den Chat.
  2. Audit. Einen automatisierten Test kann auch ein internes Team mit einem kostenlosen Tool durchführen. Ergänzen Sie ihn um eine manuelle Prüfung der zentralen Nutzerpfade nach WCAG 2.2 Stufe AA, und ordnen Sie die Fehler Komponenten und Templates zu, nicht Screenshots.
  3. Priorisierung. Zuerst Fehler, die den Abschluss eines Kaufs oder einer Bestellung blockieren, danach wiederkehrende Fehler in den meistgenutzten Komponenten.
  4. An der Quelle beheben statt flicken. Beheben Sie einen Fehler dort, von wo aus er sich verbreitet: im Template, in der Komponente oder im Designsystem. Ein im Farb-Token, also in einer zentral definierten Farbe, korrigierter Kontrast wirkt sich überall gleichzeitig aus. Bei einer fertigen Shop-Plattform kann es genügen, das Theme anzupassen oder gegen ein barrierefreieres auszutauschen.
  5. Informationen zur Barrierefreiheit. Eine formelle Erklärung zur Barrierefreiheit ist nach der Richtlinie 2016/2102 eine Pflicht öffentlicher Stellen. Der Dienstleistungserbringer muss nach dem BFSG in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, Erläuterungen zu ihrer Durchführung und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen muss er für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich machen und aufbewahren, solange er die Dienstleistung anbietet oder erbringt.
  6. Laufende Kontrolle. Das BFSG verlangt, dass die Anforderungen stets erfüllt sind und dabei Änderungen an der Dienstleistung, an den Anforderungen und an den Normen berücksichtigt werden. In der Praxis bedeutet das einen automatisierten Test bei jedem Deployment, geschulte Redaktionsteams und Barrierefreiheit als feste Vorgabe in Briefings für Agenturen und Lieferanten.

Barrierefreiheit von Anfang an versus nachträgliche Korrekturen

Wer die Barrierefreiheit der Website erst nach dem Launch angeht, zahlt mehrfach dafür. Ein Modellbeispiel: Ein Button mit zu geringem Kontrast ist kein einzelner Fehler, sondern Code, der in viele Templates kopiert wurde. Jede Kopie muss gefunden, korrigiert, getestet und ausgerollt werden, und jede neue Seite auf Basis des alten Templates wiederholt den Fehler. Wie sich die Kosten solcher wiederkehrenden Reibung beziffern lassen, zeigt das Modell Cost of Friction im Artikel Gutes Design ist keine Dekoration.

Das W3C zitiert eine Studie von Forrester Research aus dem Jahr 2016 im Auftrag von Microsoft, nach der in die üblichen Entwicklungszyklen integrierte Barrierefreiheit zu Kosteneinsparungen beitragen kann. Da es sich um eine Auftragsstudie handelt, ist das ein unterstützendes Argument, kein unabhängiger Beleg.

Eine alte Website müssen Sie deshalb nicht sofort aufgeben. Fehler, die sich über manuell angepasste Templates verteilen, können ein Signal sein, dass weitere Flickarbeiten wirtschaftlich keinen Sinn mehr ergeben, wie wir im Artikel Wann eine alte Website Ihr Unternehmen Geld kostet beschreiben. Auch dann kann es genügen, Templates oder Theme anzupassen. Über Reparatur oder Neuaufbau sollte die Diagnose entscheiden, nicht das, was jemand verkaufen will.

Was Sie mitnehmen

Quellen

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), ABl. L 151 vom 7.6.2019, englische Fassung, Amt für Veröffentlichungen der EU (Cellar)Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), Gesetze im InternetVerordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205), Gesetze im InternetEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/28653 vom 19.4.2021Die Marktüberwachungsstelle stellt sich vor, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)Neue Verpflichtung zu mehr Barrierefreiheit in Medien (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag), Bundesfachstelle Barrierefreiheit, 29.7.2022Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, englische Fassung, Amt für Veröffentlichungen der EU (Cellar)EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) Harmonised European Standard: Accessibility requirements for ICT products and services, ETSI, CEN und CENELECThe European accessibility standard EN 301 549 has been updated, AccessibleEUWCAG 2 Overview, W3C Web Accessibility Initiative (WAI)Understanding Success Criterion 1.4.3: Contrast (Minimum), Understanding WCAG 2.2, W3C WAIThe WebAIM Million: The 2026 report on the accessibility of the top 1,000,000 home pages, WebAIMLevel of disability (activity limitation) by sex, age and income quintile (Datensatz hlth_silc_12), EU27 und Slowakei, Jahr 2025, Eurostat (EU-SILC)European Accessibility Act (EAA), Europäische KommissionThe Business Case for Digital Accessibility, W3C Web Accessibility Initiative (WAI)
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